Montagebedingungen

Diese Montagebedingungen gelten für Montageleistungen, die die OceanServiceGroup GmbH, Weißenburgerstr. 12, 59557 Lippstadt, auch unter der Marke Bauelemente-Versand (nachfolgend „wir“), gegenüber ihren Kunden erbringt, auch wenn wir dafür Subunternehmer einsetzen. Sie ergänzen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und werden Vertragsbestandteil, wenn wir bei Vertragsschluss auf sie hinweisen und der Kunde von ihnen Kenntnis nehmen kann. Für Widerruf, Zahlung, Kündigung, Mängelansprüche und Haftung gelten ausschließlich die AGB; im Übrigen gehen individuelle Vereinbarungen im Angebot oder in der Auftragsbestätigung diesen Montagebedingungen und diese Montagebedingungen den AGB vor. Vermitteln wir lediglich einen Montagebetrieb, mit dem der Kunde einen eigenen Vertrag schließt, gelten diese Bedingungen nicht; darauf weisen wir im Angebot hin. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmen.

1) Leistungsumfang

a) Soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, umfasst die Montage das Befestigen des vertraglich vereinbarten Produkts an einer bauseits vorhandenen, tragfähigen Unterkonstruktion oder am Mauerwerk einschließlich der Justage nach Herstellervorgaben.

b) Nicht enthalten sind, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, insbesondere: Demontage von Bestandsanlagen, vorbereitende Unterkonstruktionen, Putz-, Mauer- und Durchbrucharbeiten, Verkleidungen und Verfugungen, Elektroarbeiten (Zuleitungen, Absicherungen, Endanschluss), Entsorgung von Altteilen sowie Gerüststellungen.

c) Der Kunde teilt uns die ihm bekannten Eigenschaften des Untergrunds und der Unterkonstruktion mit und ist für die Richtigkeit dieser Angaben verantwortlich. Wir prüfen den Untergrund im Rahmen einer fachkundigen Sichtprüfung. Haben wir Bedenken gegen die Tragfähigkeit oder Eignung, teilen wir sie dem Kunden vor Beginn der Montage in Textform mit. Besteht der Kunde trotzdem auf der Ausführung, haften wir nicht für Mängel, die auf den angezeigten Umständen beruhen. Statische Nachweise schulden wir nur, wenn sie ausdrücklich beauftragt sind.

2) Demontage und Entsorgung

a) Ist eine Demontage vereinbart, nicht aber die Entsorgung, lassen wir die ausgebauten Teile an einer vom Kunden bestimmten Stelle auf dem Grundstück zurück; der Kunde entsorgt sie unter Beachtung der örtlichen Vorschriften.

b) Übernehmen wir die Entsorgung, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung in Textform; die Entsorgung wird gesondert vergütet.

3) Termine

a) Den Montagetermin stimmen wir mit dem Kunden ab und bestätigen ihn in Textform; der bestätigte Termin ist verbindlich (§ 6 Absatz 2 der AGB). Ein bestimmtes Zeitfenster am Montagetag (Uhrzeit) ist nur verbindlich, wenn es ausdrücklich vereinbart ist.

b) Können wir einen bestätigten Termin aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten (zum Beispiel Lieferstörungen beim Hersteller trotz rechtzeitiger Bestellung, Witterung, die die Montage unmöglich oder unsicher macht, behördliche Anordnungen, Verkehrssperrungen, plötzliche Erkrankung eingeplanter Monteure), informieren wir den Kunden unverzüglich und nennen einen Ersatztermin, der in der Regel nicht mehr als zehn Werktage später liegt. Die gesetzlichen Rechte des Kunden, insbesondere zum Rücktritt nach Setzung einer angemessenen Frist, bleiben unberührt.

c) Für Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz wegen Verzögerung oder Verschiebung gilt die Haftungsregel in Ziffer 12.

4) Hebezeuge und Arbeitsmittel

a) Ab einer Arbeitshöhe von 3 m ist eine elektrische Scherenarbeitsbühne mit einer Tragfähigkeit von mindestens 350 kg erforderlich, deren Arbeitshöhe die Montagehöhe um mindestens 2 m übersteigt.

b) Bei Rolltoren ab 100 kg kumuliertem Behang- und Wellengewicht ist zusätzlich ein Teleskopstapler erforderlich, dessen Hubhöhe die lichte Toröffnung um mindestens 50 cm übersteigt und dessen Traglast das in der Torzeichnung angegebene Gewicht um mindestens 10 % übersteigt.

c) Ob der Kunde die Geräte nach Buchstabe a und b stellt oder wir sie gegen die im Angebot genannte Vergütung mitbringen, legen wir im Angebot fest. Fehlt eine Regelung, stellt ein Kunde, der Unternehmer ist, die Geräte auf eigene Kosten; bei Verbrauchern bringen wir sie gegen Vergütung nach der Preisliste für Montagezusatzleistungen mit.

d) Vom Kunden bereitgestellte Geräte müssen betriebssicher, gewartet und versichert sein; sie dürfen nur von befähigtem und unterwiesenem Personal bedient werden.

5) Maßhaltigkeit, Aufmaß, Zeichnungen

a) Führen wir das Aufmaß durch, sind wir für die Richtigkeit der daraus abgeleiteten Bestellmaße verantwortlich. Ermittelt der Kunde die Maße selbst oder gibt er sie im Online-Konfigurator ein, ist er für ihre Richtigkeit und für die Maßhaltigkeit der bauseitigen Öffnung verantwortlich (§ 2 Absatz 4 der AGB).

b) Verändert sich die bauseitige Öffnung nach unserem Aufmaß durch Arbeiten des Kunden oder Dritter, ist der Kunde verantwortlich; er teilt uns solche Änderungen unverzüglich mit.

c) Maßgeblich sind die dem Kunden überlassenen Zeichnungen und Bestellunterlagen (insbesondere lichte Breite und Höhe, seitlicher Platzbedarf, Sturzbedarf, Einschubtiefe). Der Kunde prüft sie vor Freigabe der Bestellung auf Übereinstimmung mit seinen Angaben und teilt uns Abweichungen mit.

d) Erforderliche Bau- und Anpassungsarbeiten (zum Beispiel eine Unterkonstruktion bei unzureichender Tragfähigkeit) sind bauseits zu leisten oder gesondert zu beauftragen.

6) Baustellenvoraussetzungen

a) Der Kunde stellt am Montagetag freien, sicheren und uneingeschränkten Zugang zur Baustelle sicher, einschließlich der erforderlichen Schlüssel oder Zutrittsmedien und einer anwesenden, auskunftsfähigen Kontaktperson.

b) Der Montagebereich ist frei von Hindernissen, ausreichend beleuchtet und tragfähig; Lkw-Zufahrt sowie Stell- und Arbeitsflächen entsprechen den mitgeteilten Anforderungen.

c) Der Kunde stellt am Arbeitsbereich einen funktionsfähigen Stromanschluss gemäß den mitgeteilten technischen Anforderungen bereit (zum Beispiel 230 V/16 A oder 400 V/16 A CEE, ausreichende Absicherung, FI-Schutz); die Stromkosten trägt der Kunde.

d) Anlieferung und Montage können an verschiedenen Tagen erfolgen. Für angelieferte Ware stellt der Kunde bis zur Montage eine trockene, ebene und vor Zugriff Dritter gesicherte Lagerfläche bereit und schützt die Ware in dieser Zeit vor Beschädigung und Witterung. Für Schäden, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen, haftet der Kunde. Im Übrigen richtet sich die Gefahr für die angelieferte Ware nach § 6 Absatz 4 unserer AGB.

7) Zusatzarbeiten und Wartezeiten

a) Kleinere Zusatzarbeiten bis zu insgesamt 30 Minuten je Baustelle können wir ohne gesonderte Berechnung ausführen; ein Anspruch darauf besteht nicht.

b) Darüber hinausgehende Zusatzarbeiten führen wir nur nach Beauftragung durch den Kunden aus; sie werden nach der Preisliste für Montagezusatzleistungen berechnet, die wir dem Kunden mit dem Angebot übermitteln.

c) Kann die Montage nicht wie vereinbart beginnen oder fortgeführt werden, weil der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung nicht oder nicht rechtzeitig erbringt (zum Beispiel fehlende Hebe- oder Arbeitsmittel, soweit er sie nach Ziffer 4 stellt, fehlender Strom, fehlender Zugang, unzureichende Flächen, fehlende Genehmigungen, eine nicht maßgerechte Öffnung, soweit der Kunde nach Ziffer 5 für die Maße verantwortlich ist, oder eine nicht ausreichend tragfähige Unterkonstruktion), berechnen wir Warte- und Stillstandszeiten je Monteurstunde mit 89,25 € einschließlich Umsatzsteuer (gegenüber Unternehmern 75,00 € zuzüglich Umsatzsteuer) sowie zusätzliche Anfahrten und ausgefallene Montagetage nach der Preisliste für Montagezusatzleistungen. Ein Montageteam besteht in der Regel aus zwei Personen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

8) Terminänderungen durch den Kunden

a) Änderungen oder Verzögerungen auf Seiten des Kunden (zum Beispiel Bauverzug, geänderte Zugangs- oder Baufortschrittsverhältnisse) teilt der Kunde uns spätestens 48 Stunden vor dem bestätigten Termin in Textform mit.

b) Erfolgt die Mitteilung später oder unterbleibt sie und entsteht uns dadurch Mehraufwand oder fällt der Montagetag aus, gilt Ziffer 7 c) entsprechend.

9) Montagebeginn und Abnahme

a) Die Anlieferung begründet keinen Anspruch auf sofortigen Montagebeginn; die Montage erfolgt zum bestätigten Termin. Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

b) Nach Fertigstellung zeigen wir dem Kunden die Fertigstellung an und fordern ihn zur Abnahme auf. Die Abnahme soll gemeinsam vor Ort mit einem Abnahmeprotokoll erfolgen; eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten, insbesondere durch vorbehaltlose Ingebrauchnahme, bleibt möglich. Ist der Kunde oder sein Vertreter trotz Ankündigung nicht anwesend oder erklärt er die Abnahme nicht, setzen wir ihm in Textform eine angemessene Frist zur Abnahme von in der Regel zwölf Werktagen. Verweigert der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt die Leistung als abgenommen (§ 640 Absatz 2 BGB); ist der Kunde Verbraucher, weisen wir ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf diese Folge hin. Ist der Kunde Unternehmer, nimmt er in sich abgeschlossene Teile der Leistung auf unser Verlangen gesondert ab. Den Zustand bei Fertigstellung dokumentieren wir mit Fotos und Videos (Ziffer 11 b).

c) Mängel zeigt der Kunde uns bitte unverzüglich nach Entdeckung in Textform an; für Verbraucher hat ein Unterlassen keine Auswirkung auf ihre gesetzlichen Rechte. Ist der Kunde Unternehmer, gilt für die Anzeige von Mängeln § 10 Absatz 7 unserer AGB; nach der Abnahme kann er wegen eines Mangels höchstens das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten von der Vergütung zurückbehalten (§ 641 Absatz 3 BGB). Sein Recht, die Abnahme wegen wesentlicher Mängel zu verweigern, bleibt unberührt.

d) Wir bearbeiten Reklamationen vorrangig. Wir können die Mängelbeseitigung durch den Hersteller oder einen Servicepartner vor Ort ausführen lassen; unsere Verantwortung gegenüber dem Kunden bleibt davon unberührt.

e) Für Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften und § 10 unserer AGB. Garantien des Herstellers bestehen nach Maßgabe ihrer Bedingungen neben den gesetzlichen Rechten und schränken diese nicht ein.

f) Für die Kündigung des Montagevertrags durch den Kunden gilt § 7 Absatz 4 unserer AGB.

g) Erklärt ein Verbraucher vor Fertigstellung wirksam den Widerruf, stellen wir die Montage unverzüglich ein; ein Anspruch auf Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen richtet sich nach § 4 Absatz 5 unserer AGB.

10) Arbeitsschutz, Genehmigungen, Pflichten des Kunden

a) Der Kunde sorgt dafür, dass in seinem Verantwortungsbereich am Montageort die für ihn geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden, und holt erforderliche Genehmigungen und Zustimmungen rechtzeitig ein (zum Beispiel Baugenehmigung, Zustimmung des Vermieters oder der Eigentümergemeinschaft). Hausordnungen, Baustellenordnungen und Ruhezeiten teilt er uns vorab mit. Für den Arbeitsschutz unserer Monteure sind wir verantwortlich.

b) Gefährdungen (zum Beispiel Schadstoffe, asbesthaltige Bauteile, spannungsführende Leitungen) zeigt der Kunde uns vor Beginn der Arbeiten in Textform an.

c) Verletzt der Kunde Mitwirkungspflichten und wird dadurch die Leistungserbringung unmöglich oder unzumutbar, dürfen wir den Einsatz abbrechen und die dadurch entstehenden Mehrkosten nach Ziffer 7 c) abrechnen. Wir können dem Kunden außerdem eine angemessene Frist zur Nachholung der Mitwirkung mit der Erklärung setzen, dass wir den Vertrag kündigen, wenn die Mitwirkung nicht bis zum Fristablauf erfolgt; holt der Kunde sie nicht nach, gilt der Vertrag als aufgehoben (§ 643 BGB) und § 645 Absatz 1 BGB gilt.

11) Subunternehmer, Dokumentation

a) Wir dürfen zur Erfüllung Subunternehmer einsetzen. Wir bleiben Vertragspartner des Kunden und für deren Leistungen verantwortlich.

b) Wir dürfen den Montageort vor, während und nach der Montage fotografieren und filmen, soweit dies zur Dokumentation der Leistung und zur Beweissicherung erforderlich ist; Personen werden dabei nicht gezielt aufgenommen. Für die Verwendung als Referenz und das Widerspruchsrecht des Kunden gilt § 7 Absatz 5 unserer AGB. Einzelheiten stehen in unserer Datenschutzerklärung.

12) Haftung

a) Für unsere Haftung gilt § 11 unserer AGB. Das gilt auch für Ansprüche wegen verspäteter oder verschobener Montage.

Stand: 25.09.2026